I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfol­gender Bedin­gungen ausge­führt. Abwei­chende Regelungen bedürfen der schrift­lichen Bestätigung.

II. Preise

1. Die im Angebot des Auftrag­nehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebots­abgabe zugrunde gelegten Auftrags­daten unver­ändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftrag­geber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftrag­geber, soweit keine ander­weitige ausdrück­liche Verein­barung getroffen wurde. Die Preise des Auftrag­nehmers enthalten keine Mehrwert­steuer. Die Preise des Auftrag­nehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpa­ckung, Fracht, Porto, Versi­cherung und sonstige Versand­kosten nicht ein.

2. Nachträg­liche Änderungen auf Veran­lassung des Auftrag­gebers einschließlich des dadurch verur­sachten Maschi­nen­still­standes werden dem Auftrag­geber berechnet. Als nachträg­liche Änderungen gelten auch Wieder­ho­lungen von Probe­an­drucken, die vom Auftrag­geber wegen gering­fü­giger Abwei­chung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probe­drucke, Korrek­tur­abzüge, Änderung angelie­ferter bzw. übertra­gener Daten und ähnliche Vorar­beiten, die vom Auftrag­geber veran­lasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für elektron. Datenübertragungen.

III. Zahlung

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen, soweit nicht anders vereinbart. Eine etwaige Skonto­ver­ein­barung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versi­cherung oder sonstige Versand­kosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillie­ferung oder Liefer­be­reit­schaft (Holschuld, Annah­me­verzug) ausge­stellt. Wechsel werden nur nach beson­derer Verein­barung und zahlungs­halber ohne Skonto­ge­währung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftrag­geber. Sie sind vom Auftrag­geber sofort zu zahlen. Für die recht­zeitige Vorlegung, Protes­tierung, Benach­rich­tigung und Zurück­leitung des Wechsels bei Nicht­ein­lösung haftet der Auftrag­nehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfül­lungs­ge­hilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrläs­sigkeit zur Last fallen.

2. Bei außer­ge­wöhn­lichen Vorleis­tungen kann angemessene Voraus­zahlung verlangt werden.

3. Der Auftrag­geber kann nur mit einer unbestrit­tenen oder rechts­kräftig festge­stellten Forderung aufrechnen oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht ausüben.

4. Ist die Erfüllung des Zahlungs­an­spruches wegen einer nach Vertrags­schluss bekannt gewor­denen wesent­lichen Verschlech­terung der Vermö­gens­ver­hält­nisse des Auftrag­gebers gefährdet, so kann der Auftrag­nehmer Voraus­zahlung verlangen, noch nicht ausge­lie­ferte Ware zurück­halten sowie die Weiter­arbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftrag­nehmer auch zu, wenn der Auftrag­geber sich mit der Bezahlung von Liefe­rungen in Verzug befindet, die auf demselben recht­lichen Verhältnis beruhen.

5. Bei Zahlungs­verzug sind Verzugs­zinsen in Höhe von 2 % über dem jewei­ligen Basis­zinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskont­satz­über­lei­tungs­gesetz von der Deutschen Bundesbank veröf­fent­licht wird. Die Geltend­ma­chung weiteren Verzugs­schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung

1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftrag­geber über, sobald die Sendung an die den Transport durch­füh­rende Person übergeben worden ist.

2. Liefer­termine sind nur gültig, wenn sie vom Auftrag­nehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestä­tigung über den Liefer­termin der Schriftform.

3. Gerät der Auftrag­nehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach frucht­losem Ablauf der Nachfrist kann der Auftrag­geber vom Vertrag zurück­treten. § 361 BGB bleibt unberührt.

4. Betriebs­stö­rungen – sowohl im Betrieb des Auftrag­nehmers als auch in dem eines Zulie­ferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berech­tigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftrag­geber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderen­falls verlängert sich die verein­barte Liefer­frist um die Dauer der Verzö­gerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschrie­benen Betriebs­störung möglich. Eine Haftung des Auftrag­nehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Im kaufmän­ni­schem Verkehr steht dem Auftrag­nehmer an vom Auftrag­geber angelie­ferten Druck- und Stempel­vor­lagen, Manuskripten, Rohma­te­rialien und sonstigen Gegen­ständen ein Zurück­be­hal­tungs­recht gemäß § 369 HGB bis zur vollstän­digen Erfüllung aller fälligen Forde­rungen aus der Geschäfts­ver­bindung zu.

6. Der Auftrag­nehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpa­ckungs­ver­ordnung oblie­genden Pflichten Verpa­ckungen zurück. Der Auftrag­geber kann Verpa­ckungen im Betrieb des Auftrag­nehmers zu den üblichen Geschäfts­zeiten nach recht­zei­tiger vorhe­riger Anmeldung zurück­geben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammel­stelle benannt worden. Die Verpa­ckungen können dem Auftrag­nehmer auch bei der Lieferung zurück­ge­geben werden, es sei denn, dem Auftrag­geber ist eine andere Annahme-/Sammel­stelle benannt worden. Zurück­ge­nommen werden Verpa­ckungen nur unmit­telbar nach Auslie­ferung der Ware, bei Folge­lie­fe­rungen nur nach recht­zei­tiger vorhe­riger Mitteilung und Bereit­stellung. Die Kosten des Trans­portes der gebrauchten Verpa­ckungen trägt der Auftrag­geber. Ist eine benannte Annahme-/Sammel­stelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftrag­nehmers, so trägt der Auftrag­geber lediglich die Trans­port­kosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftrag­nehmers entstehen würden. Die zurück­ge­ge­benen Verpa­ckungen müssen sauber, frei von Fremd­stoffen und nach unter­schied­licher Verpa­ckung sortiert sein. Anderen­falls ist der Auftrag­nehmer berechtigt, vom Auftrag­geber die bei der Entsorgung entste­henden Mehrkosten zu verlangen.

V. Eigen­tums­vor­behalt

1. Die gelie­ferte Ware bleibt bis zur vollstän­digen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

2. Die nachfol­gende Regelung gilt nur im kaufmän­ni­schen Verkehr: Die gelie­ferte Ware bleibt bis zur vollstän­digen Bezahlung aller zum Rechnungs­datum bestehenden Forde­rungen des Auftrag­nehmers gegen den Auftrag­geber sein Eigentum. Zur Weiter­ver­äu­ßerung ist der Auftrag­geber nur im ordnungs­ge­mäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftrag­geber tritt seine Forde­rungen aus der Weiter­ver­äu­ßerung hierdurch an den Auftrag­nehmer ab. Der Auftrag­nehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftrag­geber verpflichtet, den Schuldner der abgetre­tenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftrag­nehmer bestehenden Sicher­heiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftrag­nehmer auf Verlangen des Auftrag­gebers oder eines durch die Übersi­cherung des Auftrag­nehmers beein­träch­tigten Dritten insoweit zur Freigabe von Siche­rungen nach Wahl des Auftrag­nehmers verpflichtet.

3. Bei Be- oder Verar­beitung vom Auftrag­nehmer gelie­ferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftrag­nehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verar­beitung Eigentum an den Erzeug­nissen. Sind Dritte an der Be- oder Verar­beitung beteiligt, ist der Auftrag­nehmer auf einen Mitei­gen­tums­anteil in Höhe des Rechnungs­wertes der Vorbe­haltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Auftrag­geber hat die Vertrags­ge­mäßheit der gelie­ferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischen­er­zeug­nisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftrag­geber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druck­rei­f­er­klärung bzw. Ferti­gungs­rei­f­er­klärung anschlie­ßenden Ferti­gungs­vorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freiga­be­er­klä­rungen des Auftraggebers.

2. Beanstan­dungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unver­züg­lichen Unter­su­chung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetz­lichen Gewähr­leis­tungs­frist geltend gemacht werden.

3. Bei berech­tigten Beanstan­dungen ist der Auftrag­nehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbes­serung und/oder Ersatz­lie­ferung verpflichtet. Im Falle verzö­gerter, unter­las­sener oder misslun­gener Nachbes­serung oder Ersatz­lie­ferung kann der Auftrag­geber Herab­setzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgän­gig­ma­chung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelie­ferten Ware berech­tigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillie­ferung für den Auftrag­geber ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Repro­duk­tionen in allen Herstel­lungs­ver­fahren können gering­fügige Abwei­chungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

6. Für Abwei­chungen in der Beschaf­fenheit des einge­setzten Materials haftet der Auftrag­nehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

7. Zulie­fe­rungen (auch Daten­träger, übertragene Daten) durch den Auftrag­geber oder durch einen von ihm einge­schal­teten Dritten unter­liegen keiner Prüfungs­pflicht seitens des Auftrag­nehmers. Dies gilt nicht für offen­sichtlich nicht verar­bei­tungs­fähige oder nicht lesbare Daten. Bei Daten­über­tra­gungen hat der Auftrag­geber vor Übersendung jeweils dem neuesten techni­schen Stand entspre­chende Schutz­pro­gramme für Compu­ter­viren einzu­setzen. Die Daten­si­cherung obliegt allein dem Auftrag­geber. Der Auftrag­nehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

8. Mehr- oder Minder­lie­fe­rungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelie­ferte Menge.

VII. Haftung

1. Der Auftrag­nehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätz­liches oder grob fahrläs­siges Handeln verur­sacht sind, sowie bei der Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten, soweit die Errei­chung des Vertrags­zwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesi­cherter Eigen­schaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz. Bei schuld­hafter Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten wird nur für vertrags­ty­pische, vorher­sehbare Schäden gehaftet.

2. Es gelten die gleichen Grund­sätze für die Haftung der Erfül­lungs- und Verrich­tungs­ge­hilfen des Auftragnehmers.

3. Werden Schadens­er­satz­an­sprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schrift­licher Ablehnung des Auftrag­nehmers klage­weise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltend­ma­chung ist ausge­schlossen, es sei denn, dass ein Beweis­si­che­rungs­ver­fahren einge­leitet wurde.

VIII. Handels­brauch

Im kaufmän­ni­schen Verkehr gelten die Handels­bräuche der Druck­in­dustrie (z. B. keine Heraus­ga­be­pflicht von Zwischen­er­zeug­nissen wie Daten, Lithos oder Druck­platten, die zur Herstellung des geschul­deten Endpro­duktes erstellt werden), sofern kein abwei­chender Auftrag erteilt wurde.

IX. Archi­vierung

Dem Auftrag­geber zuste­hende Produkte, insbe­sondere Daten und Daten­träger, werden vom Auftrag­nehmer nur nach ausdrück­licher Verein­barung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endpro­dukts an den Auftrag­geber oder seine Erfül­lungs­ge­hilfen hinaus archi­viert. Sollen die vorbe­zeich­neten Gegen­stände versi­chert werden, so hat dies bei fehlender Verein­barung der Auftrag­geber selbst zu besorgen.

X. Periodische Arbeiten

Verträge über regel­mäßig wieder­keh­rende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XI. Gewerb­liche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftrag­geber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbe­sondere Urheber­rechte, verletzt werden. Der Auftrag­geber hat den Auftrag­nehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechts­ver­letzung freizustellen.

XII. Erfül­lungsort, Gerichts­stand, Wirksamkeit

1. Erfül­lungsort und Gerichts­stand ist, wenn der Auftrag­geber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allge­meinen Gerichts­stand hat, für alle sich aus dem Vertrags­ver­hältnis ergebenden Strei­tig­keiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkun­den­pro­zessen der Sitz des Auftrag­nehmers. Auf das Vertrags­ver­hältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirk­samkeit einer oder mehrerer Bestim­mungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen nicht berührt.

(Stand 03.2017)